Schulwechsel wegen Umzug

Schulwechsel wegen Umzug

24. Mai 2020 0 Von TS_SR_AD2020

Ein Schulwechsel wegen Umzug wirft einige Fragen auf. Welche Fristen gibt es einzuhalten? Ist ein Schulwechsel jederzeit möglich? Oder vielleicht wollen Sie überhaupt nicht, dass Ihr Kind die Schule wechselt, aber da Sie in einen anderen Schulbezirk ziehen, will man Ihr Kind zum Wechsel “zwingen”. Und wie ist es eigentlich am besten für Ihr Kind?

Häufige Fragen zum Thema Schulwechsel wegen Umzug:

  1. Ist ein Schulwechsel bei Umzug Pflicht?
  2. Wie funktioniert ein Schulwechsel bei Umzug?
  3. Kann man mitten im Halbjahr die Schule wechseln?
  4. Umzug bei Schulwechsel in ein anderes Bundesland – was ist zu beachten?

Diese und weitere Fragen beantworten wir im vorliegenden Artikel.

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Schulwechsel wegen Umzug – wie lange vorher muss ich mein Kind ummelden?

Kein Schulamt kann Ihnen Ihren Umzug verbieten. Dazu kommt, dass Ihr Kind einer Schulpflicht unterliegt. Deshalb kann es auch keine Fristen geben die bei einem Schulwechsel wegen Umzug einzuhalten sind. Wenn es schnell gehen soll, dann können Sie sofort beginnen, eine neue Schule für Ihr Kind aufzusuchen. Aber was ist für Ihr Kind am besten? Ein Wechsel mitten im Halbjahr bringt die meisten Nachteile.

Die meisten Nachteile bringt ein Wechsel mitten im Halbjahr

Sie ziehen mitten im Schulhalbjahr um? Sollte das für Ihr Kind einen Schulwechsel bedeuten, dann ist das der ungünstigste Zeitpunkt. Denn die Lernfortschritte unterscheiden sich von Schule zu Schule. Ihr Kind hat möglicherweise sehr gute Leistungen in diesem Halbjahr erbracht. Das weiß aber die neue Lehrerin nicht und kann deshalb keine zutreffende Zeugnisnote geben. Es ist möglich, dass die neue Klasse ein ganz anderes Thema in den Kursen behandelt, als die alte Schule Ihres Kindes. Dieser Themenwechsel verursacht erstmal Stress, weil sich Ihr Kind in das neue Thema recht schnell einfinden muss. Wenn möglich, tun Sie Ihrem Kind den Gefallen und warten mit dem Umzug, bis es Zeugnisse gab.

Was ist Ihre Nummer 1 Frage zum kommenden Umzug?
Um die Inhalte ständig zu verbessern sammelt Schlauer-Ratgeber.de die häufigsten Fragen zum Thema Umzug. Die folgenden Fragen sind absolut anonym und werden nicht veröffentlicht.

A) Welche Frage beschäftigt Sie am meisten, bezüglich Ihres anstehenden Umzuges? *

B) Wann ist Ihr Umzug geplant?

Am besten für Ihr Kind: Umzug und Schulwechsel zu den Sommerferien

Jedes Kind weiß: erst kommen die Noten, dann die Sommerferien. Und nach einigen Wochen Sommerferien starten die Kinder dann in ein neues Schuljahr. Das ist auch der beste Zeitpunkt für einen Schulwechsel wegen Umzug. Die Ferien geben Ihnen Zeit für den Umzug selbst. Und auf der neuen Schule kann Ihr Kind dann, wie alle anderen, mit einem neuen Thema quasi bei Null anfangen und es wird keine Nachteile bei der Benotung geben.

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Für Grundschulkinder gilt in den meisten Bundesländern die Sprengelpflicht

Ist der Schulwechsel bei Umzug Pflicht?

Egal ob Grundschüler, oder Schüler der weiterführenden Schulen. Ob ein Schulwechsel bei Umzug Pflicht ist, hängt davon ab, in welches Bundesland Sie umziehen werden. Da Bildung in Deutschland Ländersache ist, unterscheiden sich hier die Regelungen. Sie müssen sich die folgenden Fragen beantworten, dann wissen Sie, ob Ihr Kind die Schule wechseln muss:

  1. Sprengelpflicht: gilt in dem Bundesland, in dem Ihr neues Zuhause liegt die sogenannte Sprengelpflicht? In vielen Bundesländern ist das der Fall. Eine Ausnahme bildet zum Beispiel Nordrhein-Westfalen. Dort wurde die Sprengelpflicht, die bestimmt, in welche Schule Ihr Kind gehen muss, im Jahre 2008 abgeschafft. Diese Regelungen können sich jederzeit ändern. Prüfen Sie deshalb immer selbst, ob die Sprengelpflicht bei Ihnen greift.
  2. Falls die Sprengelpflicht gilt: betrifft das nur Grundschüler oder auch Schüler der Weiterführenden Schulen? Das ist auch wieder von Bundesland zu Bundesland verschieden. Oftmals gilt die Sprengelpflicht nur für Grundschüler. In Bayern dagegen gilt sie auch für die Weiterführenden Schulen.
  3. Liegt Ihr neues Zuhause in einem anderen Schulbezirk / Schulsprengel? Sollten Sie nur innerhalb eines Schulsprengels umziehen, so muss Ihr Kind nicht die Schule wechseln, egal in welchem Bundesland Sie wohnen.
  4. Soll Ihr Kind auf eine staatliche oder private Schule gehen? Das zuvor angesprochene Prinzip der Sprengelpflicht gilt für staatliche Schulen. Aber vielleicht möchten Sie, dass Ihr Kind eine staatlich anerkannte Ersatzschule (z.B. Waldorfschule) besucht. Oder eine andere, von Ihnen bevorzugte, private Schule. Das kann Ihnen natürlich kein Bundesland vorschreiben. Und da derartige Schulen nicht so häufig sind, ist die Sprengelflicht bei privaten Schulen außen vor. Aber Vorsicht: um die Schulpflicht nicht zu verletzen, müssen Sie sich trotzdem bei der Ihnen zugeteilten Schule melden. Sie füllen anschließend einen Antrag zur Umschulung aus.
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Schulwechsel Grundschule – die Schule ist (meistens) vom Schulamt festgelegt

Haben Sie Kinder im Grundschulalter? In den meisten Bundesländern gilt für Grundschüler die Sprengelpflicht. Das heißt, dass die Grundschule für Ihr Kind automatisch nach Ihrem Wohnort festgelegt ist. Die Länder sind in Schulbezirke (Schulsprengel) eingeteilt. Und für Grundschüler gilt: Ihr Kind geht in die vom Land festgelegte Grundschule. Das ist davon abhängig, in welchem Schulbezirk Sie künftig wohnen werden. Es gibt wenige Ausnahmen. Sollte Ihr neuer Wohnort in Nordrhein-Westfalen liegen, dann haben Sie Glück: denn in Nordrhein-Westfalen gibt es seit 2008 keine Sprengelpflicht mehr. Für Sie heißt das: freie Schulwahl für Ihr Kind.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Kind die Schule nach dem Umzug wechseln muss

Doch möglicherweise ziehen Sie nur wenige Kilometer weit weg und möchten überhaupt nicht, dass Ihr Kind die Schule wechselt? Selbst wenn Sie nicht weit wegziehen, könnten Sie in nach Ihrem Umzug in einem anderen Schulbezirk / Schulsprengel wohnen. Und sollte die Sprengelpflicht in Ihrem neuen Wohnort bestehen, dann wird ein Schulwechsel erforderlich. Sie wollen das nicht? In diesem Fall müssen Sie einen entsprechenden Antrag beim Schulamt stellen. Wichtig: Sie brauchen gute Gründe damit ein Schulwechsel nach Ihrem Umzug nicht erforderlich wird. Dass Ihr Kind sich nicht von seinen Klassenkameraden trennen möchte, ist kein schlagkräftiges Argument. Das machen ja schließlich tausende Schüler pro Jahr und deshalb wird Ihrem Kind das auch zumutbar sein. Sprechen Sie deshalb mit dem Schulleiter und den Lehrern Ihres Kindes. Finden Sie gute Gründe, damit Ihr Kind nicht die Grundschule wechseln muss. Es müssen Gründe sein, die nicht auch auf tausende anderer Schüler zutreffen würden.

Ihre Wunsch-Schule kann Ihren Antrag ablehnen

Beachten Sie aber, dass Ihre Wunsch-Schule nicht zur Aufnahme Ihres Kindes verpflichtet ist. Schulen können nur so viele Plätze vergeben, wie es deren Kapazitäten zulassen. Gibt es bereits zu viele Bewerber, oder sind die Klassen schon überfüllt, kann die Schule Ihren Antrag ablehnen. In derartigen Fällen sind dann Kriterien wie die Schulweglänge entscheidend.

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Für Schüler die bereits aus dem Grundschulalter heraus sind, gibt es häufig keine Sprengelpflicht mehr.

Schulwechsel – wie vorgehen?

Wie bereits erwähnt gibt es für die Mehrheit der Grundschüler eine Sprengelpflicht, weshalb die Grundschule vorgegeben ist (Ausnahmen siehe oben). Wenn Sie sehr weit wegziehen dann stellt sich diese Frage auch nicht. Ihr Kind muss in eine neue Schule, damit der Schulweg zumutbar ist. Aber was müssen Sie für den Schulwechsel tun? Hier die wichtigsten Punkte:

  • Prüfen, ob Schulwechsel möglich oder notwendig ist (siehe oben)
  • Mehrere Schulen vergleichen – welche ist die beste Schule für Ihr Kind?
  • Anmeldung bei der neuen Schule
  • Erst jetzt: Abmeldung bei der alten Schule (wenn die neue Schule gefunden wurde)

Mehrere Schulen vergleichen – welche Schule ist die beste für Ihr Kind?

Wir Menschen können Dinge nur dann beurteilen, wenn wir einen Vergleich haben. Schauen Sie sich deshalb unbedingt mehrere Schulen an, auf die Ihr Kind nach dem Umzug wechseln könnte. Besuchen Sie zusammen mit Ihrem Kind die Schulen um sich ein eigenes Bild zu machen. Hier eine Checkliste, die Ihnen bei der Wahl der geeigneten Schule nach dem Umzug helfen soll:

  • Wie sehen die Lehrpläne aus? Ähnlich zur bisherigen Schule? Was müsste Ihr Kind nachholen um den Anschluss nicht zu verpassen?
  • Gibt es im neuen Wohnort die Sprengelpflicht? Wenn ja: welche Schulen kommen in Frage?
  • Welche Fremdsprachen werden angeboten?
  • Welche Sportangebote gibt es?
  • Wie sieht der Schulweg aus?
  • Distanz zu Ihrer (neuen) Arbeitsstelle / zu den Großeltern
  • Ruf der Schule – über Google findet man ja heute alles heraus 🙂
  • Außergewöhnliche Schulfächer, die zu den Talenten meines Kindes passen?
  • Vor Ort Besichtigung: welche Schule gefällt Ihrem Kind am besten?

Anmeldung bei der Schule – das benötigen Sie

Um Ihr Kind in der neuen Schule anzumelden, benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ihren eigenen Personalausweis
  • Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Ausweispapiere Ihres Kindes
  • Weitere Dokumente zur Anmeldung: bei der neuen Schule anfragen
schulwechsel wegen umzug

Schulwechsel bei Umzug in ein anderes Bundesland

Da in Deutschland die Schulbildung Ländersache ist, kann ein Schulwechsel bei Umzug in ein neues Bundesland zu einer kleinen Herausforderung für Sie und Ihr Kind werden. Aufgrund der vielen Reformen, wie G8 (Abitur nach 12 Jahren), G9, vier Jahre Grundschule vs. sechs Jahre Grundschule, unterschiedliche Lehrpläne, bisher erlernte zweite Fremdsprache wird an der neuen Schule eventuell nicht angeboten, ist die Sache so komplex, dass es hierfür eine eigene Webseite (Kultusministerkonferenz) gibt.

So erfahren Sie, in welchen Bundesländern die Sprengelpflicht herrscht

Da sich Gesetze jederzeit ändern können, werden hier keine Angaben zur aktuellen Lage gemacht. Stattdessen finden Sie hilfreiche Verlinkungen zu den Schulgesetzen der einzelnen Länder:

Baden-Württemberg http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BW+%C2%A7+76&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Sie finden die Informationen im § 76 –
Erfüllung der Schulpflicht
Bayernhttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG-42?AspxAutoDetectCookieSupport=1
Sie finden die Informationen im Art. 42
Sprengelpflicht beim Besuch öffentlicher Pflichtschulen
Berlinhttp://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=truehttp://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=SchulG+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true
Hier ist nicht von Schulsprengeln oder Schulbezirken die Rede. Stattdessen wird vom “Einschulungsbereich” gesprochen. Für Sie ist insbesondere § 55a
Aufnahme in die Grundschule
und § 56
Übergang in die Sekundarstufe I
interessant.
Brandenburg wird noch ergänzt
Bremen wird noch ergänzt
Hamburg wird noch ergänzt
Hessen https://kultusministerium.hessen.de/schulsystem/schulrecht
Sie finden die Angaben in §60 des Hessischen Schulgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern wird noch ergänzt
Niedersachsen wird noch ergänzt
Nordrhein-Westfalen wird noch ergänzt
Rheinland-Pfalz wird noch ergänzt
Saarland wird noch ergänzt
Sachsen wird noch ergänzt
Sachsen-Anhalt https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-SchulGST2018rahmen
Sie finden die Informationen im §41 – Schulbezirke Schuleinzugsbereiche
Schleswig-Holstein wird noch ergänzt
Thüringen wird noch ergänzt

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