Umzugsurlaub – haben Sie ein Recht auf Sonderurlaub?

Umzugsurlaub – haben Sie ein Recht auf Sonderurlaub?

10. Mai 2020 0 Von TS_SR_AD2020

Bei einem Umzug gibt es vieles zu erledigen. Angefangen von der Wohnungssuche, über den Umzug selbst bis hin zu Behördengängen und Adressummeldungen. Wie gut, dass die meisten Arbeitgeber einen oder zwei Tage Umzugsurlaub gewähren. Die meisten, aber nicht alle. Die meisten, aber nicht alle. Denn einen rechtlichen Anspruch auf Sonderurlaub wegen Umzug gibt es nicht.

Rechtsanspruch auf Umzugsurlaub

Einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub für Ihren Umzug gibt es nicht. Unter bestimmten Bedingungen steht Ihnen jedoch Lohn zu, sollten Sie bei Ihrer “Dienstleistung verhindert” sein. Der gesetzliche Anspruch ist im § 616 BGB geregelt. Hier ist nicht explizit die Rede von Sonderurlaub. Vielmehr besagt §616 BGB, dass Sie Ihren Anspruch auf Vergütung nicht verlieren, sollten Sie für eine “verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit” (= für sehr kurze Zeit) und ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sein.

Lesen Sie sich unbedingt selbst § 616 BGB durch. Sie werden erkennen, dass hier keine Unterscheidungen nach privaten oder betriebsbedingten Kriterien getroffen wird. Es ist auch keine Rede von Sonderurlaub. Entscheidend ist, dass Sie selbst unverschuldet am Dienst gehindert werden. Ist das der Fall, haben Sie Anspruch auf Vergütung (quasi Sonderurlaub).

Viele Arbeitgeber geben freiwillig Sonderurlaub bei Umzug

Möglicherweise können Sie keinen gesetzlichen Anspruch geltend machen. Kulanterweise geben aber viele Arbeitgeber freiwillig einen oder zwei Tage Umzugsurlaub. Prüfen Sie daher zunächst, ob auch Ihr Arbeitgeber so freundlich ist. Am besten nutzen Sie diese Infoquellen:

  • Betriebsvereinbarung: sehr wahrscheinlich ist in der Betriebsvereinbarung geregelt, ob und wie lange Sie Sonderurlaub für einen Umzug bekommen.
  • Betriebsrat: Sie wissen nicht, wo Sie die entsprechende Betriebsvereinbarung finden? Dann fragen Sie am besten Ihren Betriebsrat. Der Betriebsrat handelt alle Betriebsvereinbarungen mit der Geschäftsführung aus und kann Ihnen umfassende Informationen geben.
  • Ihr Vorgesetzter: haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihrem Vorgesetzten? Dann wird er Ihnen sicherlich helfen wollen. Fragen schadet nicht. Aber behalten Sie immer im Hinterkopf, dass Ihr Vorgesetzter eher ein Vertreter Ihrer Firma ist, und deshalb in deren Interesse handeln wird.
  • Ihre Kollegen: haben Ihre Kollegen bereits Umzugsurlaub bekommen?
  • Tarifvertrag: ist Ihre Firma an einen Tarifvertrag gebunden? Dann können Sie ganz leicht erfahren, ob Ihnen Umzugsurlaub zusteht. Schauen Sie einfach nach den aktuellen Tarifbedingungen im Internet. Auch hier hilft der Betriebsrat gerne weiter.
Was ist Ihre Nummer 1 Frage zum kommenden Umzug?
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Ihr Umzugsurlaub wurde verweigert?

Wir haben in der heutigen Zeit doch eher kulante Arbeitgeber. Aber es gibt immer Ausnahmen. Und möglicherweise haben Sie einen Vorgesetzten, der Ihnen das Leben schwer machen will. Und Ihr Arbeitgeber gibt grundsätzlich keinen Sonderurlaub für Umzüge. Was können Sie jetzt tun?

Prüfen Sie Ihre Begründung. Vielleicht finden Sie eine bessere Begründung, die Ihnen auch einen rechtlichen Anspruch gewährt (wie bereits oben im Text angesprochen). Aus welchem Grund ziehen Sie um? Möglicherweise ist eines der Familienmitglieder krank und Sie müssen mit dem Umzug bessere Bedingungen schaffen. Finden Sie eine Begründung, mit der Sie einen gesetzlichen Anspruch geltend machen können (natürlich eine wahrheitsgemäße Begründung).

Gründe für einen Umzug

Welches sind denn nun die “üblichen” Gründe, die Sie mit dem angesprochenen Paragraphen §616 BGB begründen können? Sehr gute Chancen (aber keine Garantien) haben Sie in folgenden Fällen:

  • Sie müssen aus betrieblichen Gründen umziehen. Und zwar so weit wegziehen, dass es unzumutbar wäre, dass Sie jeden Tag diese Strecke als Arbeitsweg in Kauf nehmen müssten. Ein betrieblicher Grund kann die Verlegung Ihres Arbeitsplatzes sein, beispielsweise weil Ihr Arbeitgeber Umstrukturierungen vornimmt.
  • Ihr Vermieter hat Ihnen die Wohnung gekündigt. Das haben Sie selbst nicht zu verschulden und jetzt ist ein Umzug unausweichlich geworden.
  • Ein Familienmitglied ist krank oder pflegebedürftig geworden und Sie müssen mit einem Umzug für optimale Umgebungsbedingungen sorgen.

Aber Vorsicht: Recht haben und Recht bekommen sind immer zweierlei Dinge. Sie haben aber mit den oben genannten Gründen immer eine bessere Verhandlungsposition. Diese Begründungen wiegen deutlich schwerer, weil Sie selbst nichts dafür können. Anders als die Begründung “ich will es einfach schöner haben”.

Mit den folgenden Begründungen haben Sie eher schlechte Chancen auf einen Tag Umzugsurlaub:

  • Sie werden zwar betrieblich bedingt versetzt, allerdings nur ein paar Kilometer weiter weg. Hier ist es zumutbar, dass Sie diesen Weg als Arbeitsweg in Kauf nehmen. Ein Umzug ist nicht zwingend notwendig und daher auch keine Begründung die Ihnen einen Tag Sonderurlaub garantiert.
  • Sie wollen es einfach schöner haben und brauchen mehr Platz. Diese Begründung können Sie leider nicht mit gesetzlichen Regelungen untermauern.

Umzugsurlaub im öffentlichen Dienst

Im Öffentlichen Dienst hilft Ihnen § 29 der Tarifverordnung, einen oder mehrere Tage Umzugsurlaub zu bekommen. Der Artikel §29 gewährt ” Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort”, und zwar genau einen Arbeitstag.

Fazit

  • Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub bei Umzug
  • Unter bestimmten Voraussetzungen hilft §616 BGB eine bezahlte Freistellung zu bekommen
  • Viele Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern kulanterweise freiwillig einen oder zwei Tage Umzugsurlaub
  • Falls Ihr Antrag auf Sonderurlaub wegen Umzug abgelehnt wurde, finden Sie eine Begründung, die wahrheitsgemäß ist und Ihre Chancen erhöht, §616 BGB anzuwenden
  • Im öffentlichen Dienst gewährt §29 der Tarifverordnung für einen Umzug aus dienstlichen oder betrieblichem Grund einen Tag Umzugsurlaub

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